Freiberuflich tätig ist derjenige, der in keinem festen Angestelltenverhältnis
steht, sondern als freier Mitarbeiter oder Auftragnehmer Dienstleistungen
nach vertraglicher Vereinbarung in Eigenarbeit und eigenverantwortlich
erbringt. Der Freiberufler leistet also seine Dienste in Eigenregie und
unabhängig von den Weisungen des jeweiligen Auftraggebers. Freiberufliche
Tätigkeit ist begrifflich mit „selbständiger Tätigkeit“
gleichzusetzen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für selbständige
Tätigkeit im Gegensatz zu nichtselbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis)
sowie zu gewerblicher Tätigkeit ist, dass die Tätigkeit überwiegend
durch die Persönlichkeit des Ausübenden geprägt ist.
Beispiele:
- Ärzte mit eigener Praxis
- Architekten mit eigenem Büro, die Aufträge verschiedener Geschäftspartner
erfüllt
- Ingenieure, die für verschiedene Auftraggeber eigenverantwortlich
tätig werden
- der Musiker mit Engagements in unterschiedlichen Ensembles, variierende
Studiotätigkeiten oder ähnliches
- Krankengymnasten mit eigener Praxis
- Dolmetscher mit eigenem Büro und verschiedenen Kunden
- Journalisten, die für verschiedene Auftraggeber tätig werden
Beratungsbedarf: Problem Scheinselbständigkeit
Problem gewerbliche Tätigkeit > Gewerbesteuer
II. Steuerliche Behandlung des Freiberuflers
Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten haben Sie als Freiberufler zwei
wesentliche Bereiche zu beachten: die Einkommensteuer (ESt) sowie die
Umsatzsteuer (USt), auch Mehrwertsteuer genannt.
1. Die Einkommensteuer
Der Freiberufler hat gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkünfte nach § 18 EStG, also solche aus selbständiger
Arbeit. Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit
im Kalenderjahr.
a. Einnahme-Überschuss-Rechnung
Zur Ermittlung des Gewinns haben Sie als Freiberufler eine sogenannte
„Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ zu erstellen. In dieser
werden die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und die Ausgaben
eines Jahres gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn oder
Verlust des Wirtschaftsjahres.
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn
Betriebseinnahmen des Freiberuflers sind alle Einnahmen aus freiberuflicher
Tätigkeit sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer.
Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch
die freiberufliche tätigkeit veranlasst sind. Beispielhaft seine
die Folgenden genannt:
· Abschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten
410 € übersteigen
· Ansparabschreibung
· Arbeitsmittel, jedoch nur solche, die ausschließlich der
freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind
· Arbeitszimmer, in der eigenen Wohnung jedoch nur bei räumlicher
Abtrennung vom Wohnbereich
· Beiträge an Berufsverbände und Versorgungskassen
· Beratungskosten (steuerliche und rechtliche Beratung)
· Bewirtungskosten bis zu 80 % bei besonderer Aufzeichnung (Ort,
Zeit, Anzahl und Bezeichnung der Personen und Anlass der Bewirtung)
· Büromaterial
· Darlehenszinsen, sowohl für das betriebliche als auch das
gemischt genutzte Konto (anteilig); hierzu zählen auch Zinsen für
Darlehen von Angehörigen
· Energiekosten
· Fachliteratur, Beleg hat jedoch die genaue Titelbezeichnung zu
enthalten
· Fahrtkosten, Kfz, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Flugzeug
· Finanzierungskosten
· Fortbildungskosten, auch das Aufbaustudium
· Geschenke an Geschäftsfreunde bis 40 EUR pro Person und
besonderer Aufzeichnung
· Kfz-Kosten, bei gemischt genutzten Kfz anteilig bei besonderer
Aufzeichnung; oft günstiger über pauschale Reisekostenabrechnung
0,30 € pro Kilometer
· Mieten
· Personalkosten
· Provisionszahlungen und Vermittlungsgebühren
· Reparaturen betrieblich genutzter Gegenstände
· Schadenersatzleistungen, jedoch keine Geldbußen oder Schadensersatzleistungen
mit strafendem Charakter
· Steuern, die betrieblich veranlasst sind
· Telefon-, Telefaxgebühren und Internetkosten
· gezahlte Umsatzsteuer
· Unfallkosten - auf einer betrieblichen Fahrt
· Versicherungen
· Werbung, auch die Kosten einer Internetpräsenz