Thema: Steuerliche Grundlagen des Freiberuflers  
 

 

I. Was ist ein Freiberufler?

Freiberuflich tätig ist derjenige, der in keinem festen Angestelltenverhältnis steht, sondern als freier Mitarbeiter oder Auftragnehmer Dienstleistungen nach vertraglicher Vereinbarung in Eigenarbeit und eigenverantwortlich erbringt. Der Freiberufler leistet also seine Dienste in Eigenregie und unabhängig von den Weisungen des jeweiligen Auftraggebers. Freiberufliche Tätigkeit ist begrifflich mit „selbständiger Tätigkeit“ gleichzusetzen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für selbständige Tätigkeit im Gegensatz zu nichtselbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis) sowie zu gewerblicher Tätigkeit ist, dass die Tätigkeit überwiegend durch die Persönlichkeit des Ausübenden geprägt ist.

Beispiele:
- Ärzte mit eigener Praxis
- Architekten mit eigenem Büro, die Aufträge verschiedener Geschäftspartner erfüllt
- Ingenieure, die für verschiedene Auftraggeber eigenverantwortlich tätig werden
- der Musiker mit Engagements in unterschiedlichen Ensembles, variierende Studiotätigkeiten oder ähnliches
- Krankengymnasten mit eigener Praxis
- Dolmetscher mit eigenem Büro und verschiedenen Kunden
- Journalisten, die für verschiedene Auftraggeber tätig werden

Beratungsbedarf: Problem Scheinselbständigkeit
Problem gewerbliche Tätigkeit > Gewerbesteuer


II. Steuerliche Behandlung des Freiberuflers

Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten haben Sie als Freiberufler zwei wesentliche Bereiche zu beachten: die Einkommensteuer (ESt) sowie die Umsatzsteuer (USt), auch Mehrwertsteuer genannt.

1. Die Einkommensteuer

Der Freiberufler hat gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte nach § 18 EStG, also solche aus selbständiger Arbeit. Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit im Kalenderjahr.

a. Einnahme-Überschuss-Rechnung
Zur Ermittlung des Gewinns haben Sie als Freiberufler eine sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ zu erstellen. In dieser werden die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und die Ausgaben eines Jahres gegenübergestellt. Die Differenz ergibt den Gewinn oder Verlust des Wirtschaftsjahres.

Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn

Betriebseinnahmen des Freiberuflers sind alle Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer.

Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die freiberufliche tätigkeit veranlasst sind. Beispielhaft seine die Folgenden genannt:
· Abschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 € übersteigen
· Ansparabschreibung
· Arbeitsmittel, jedoch nur solche, die ausschließlich der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind
· Arbeitszimmer, in der eigenen Wohnung jedoch nur bei räumlicher Abtrennung vom Wohnbereich
· Beiträge an Berufsverbände und Versorgungskassen
· Beratungskosten (steuerliche und rechtliche Beratung)
· Bewirtungskosten bis zu 80 % bei besonderer Aufzeichnung (Ort, Zeit, Anzahl und Bezeichnung der Personen und Anlass der Bewirtung)
· Büromaterial
· Darlehenszinsen, sowohl für das betriebliche als auch das gemischt genutzte Konto (anteilig); hierzu zählen auch Zinsen für Darlehen von Angehörigen
· Energiekosten
· Fachliteratur, Beleg hat jedoch die genaue Titelbezeichnung zu enthalten
· Fahrtkosten, Kfz, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Flugzeug
· Finanzierungskosten
· Fortbildungskosten, auch das Aufbaustudium
· Geschenke an Geschäftsfreunde bis 40 EUR pro Person und besonderer Aufzeichnung
· Kfz-Kosten, bei gemischt genutzten Kfz anteilig bei besonderer Aufzeichnung; oft günstiger über pauschale Reisekostenabrechnung 0,30 € pro Kilometer
· Mieten
· Personalkosten
· Provisionszahlungen und Vermittlungsgebühren
· Reparaturen betrieblich genutzter Gegenstände
· Schadenersatzleistungen, jedoch keine Geldbußen oder Schadensersatzleistungen mit strafendem Charakter
· Steuern, die betrieblich veranlasst sind
· Telefon-, Telefaxgebühren und Internetkosten
· gezahlte Umsatzsteuer
· Unfallkosten - auf einer betrieblichen Fahrt
· Versicherungen
· Werbung, auch die Kosten einer Internetpräsenz